FAQ

Die häufigsten Fragen in Bezug auf das Inspektorat, den Ablauf der Kontrollen, die Samstags- und Feiertagsarbeiten, die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die flankierenden Massnahmen o.Ä., finden Sie unter FAQ.

Weitere Informationen finden unter Nützliche Links.

Die Kontrollen

Die Kontrolle auf einer Baustelle gehört zu den Überwachungsmassnahmen, die in den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen im Bereich des Arbeitsrechts, des Migrationsrechts, der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Sozialversicherungen, des öffentlichen Auftragswesens und der Einhaltung der Abfallbewirtschaftung und Umwelt vorgesehen sind.

Die Baustellenkontrollen werden jederzeit und überall im gesamten Kanton Freiburg durchgeführt, unabhängig von Art und / oder Umfang der Arbeiten im Bauwesen. Diese Kontrollen werden gemäss zuvor festgelegten Zielen oder spezifischen Anforderungen koordiniert.

Die Inspektoren haben die Aufgabe, die Bauarbeiter auf soziale und/oder mit dem Schwarzarbeitsgesetz zusammenhängende Bedingungen zu überprüfen. In keinem Fall führt das ICF Kontrollen der Qualität oder Konformität der Gebäude durch. Für die Sicherheit der Arbeiter auf den Baustellen ist die SUVA zuständig, jedoch können Verfehlungen dem ICF gemeldet werden.

Die Inspektoren begeben sich auf Baustellen des gesamten Kantons Freiburg.

Nachdem sie sich vorgestellt haben, befragen sie die anwesenden Arbeiter. Kann oder will sich eine anwesende Person nicht ausweisen, so wird die Polizei hinzugerufen und es können vorübergehende Massnahmen verhängt werden, die den Zugang zu einem Arbeitsplatz untersagen.

Auf der Grundlage der Fragebögen wird ein Baustellenbericht erstellt. Je nach Art des Verfahrens werden vom Arbeitgeber zusätzliche Unterlagen angefordert. Diese werden analysiert und führen zu einem Kontrollbericht.

Diese verschiedenen Berichte werden den betroffenen Mandatsträgern zur Bearbeitung übermittelt.

In keinem Fall urteilt oder sanktioniert das ICF.

Die Kompetenz der Baustellensicherheit unterliegt der SUVA. Sollten die Inspektoren während einer Kontrolle Sicherheitsprobleme feststellen, wird eine Anzeige an die SUVA weitergeleitet.

Feiertags- und Samstagsarbeit und Arbeit ausserhalb den normalen Arbeitszeiten

In der Schweiz ist Samstag gesetzlich ein Arbeitstag. Das bedeutet, dass alle, die nicht unter einen Gesamtarbeitsvertrag und/oder ein kantonales Gesetz bzw. eine Verordnung fallen, das Recht haben, samstags frei zu arbeiten.

Genauer gesagt sind im Baugewerbe Personen, die in der Regel nicht einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind – wie Selbständigerwerbende, Unternehmer und leitende Angestellte – grundsätzlich frei, am Samstag zu arbeiten. Dagegen unterstehen Arbeiter sowie untere Kader den Bestimmungen des GAV.

Für das Bauhauptgewerbe und den Gerüstbau muss in der Woche vor der beabsichtigen Samstagsarbeit eine Meldung an die Paritätische Berufskommission eingereicht werden.

Für die Ausbaugewerbe in der französischsprachigen Schweiz (Holzbearbeitung, Gipser und Maler, Fliesenleger, Verglaser, Parkettverleger usw.) und den Garten- und Landschaftsbau muss bis Donnerstagmittag ein Antrag auf Ausnahmebewilligung beim Sekretariat der Paritätischen Berufskommission eingereicht werden. Dieser Antrag muss genehmigt werden, damit die Arbeiter samstags arbeiten dürfen.

Für die Bereiche Metallbau, Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär), Elektrotechnik und Reinigung ist die Samstagsarbeit nicht durch den Gesamtarbeitsvertrag geregelt und daher uneingeschränkt möglich.

Die Kontrollen finden von Montag bis Samstag statt.

Sonntagsarbeit

In der Schweiz ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag grundsätzlich bewilligungspflichtig. Vorübergehende Sonntagsarbeit (bis zu 6 Sonntage oder wenn die Sonntagsarbeit bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu 3 Monaten einen einmaligen Charakter aufweist) wird von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann.

Feiertage

Am 1. August sowie an bis zu acht weiteren von den Kantonen bestimmten Feiertagen benötigen Sie eine arbeitsgesetzliche Bewilligung für Sonntagsarbeit und eventuell auch eine Polizeierlaubnis gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz.

SPE-AMA

Kontrollanfragen

Eine Kontrollanfrage oder eine Meldung kann auf verschiedene Arten aufgegeben werden. Entweder durch das vollständige Ausfüllen des Anzeigeformulars unter «Anzeige erstatten» oder per Telefon unter 026 460 84 99.

Gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz sind alle Informationen streng vertraulich und ausschliesslich für den internen Kontrollgebrauch bestimmt.

Nein! Es kann jedoch je nach vorliegenden Informationen erforderlich sein, dass die Inspektoren des Arbeitsinspektorats zusätzliche Angaben beim Antragsteller einholen.

Alle ausländischen Staatsangehörigen unterstehen einer Bewilligung:

30 EU/EFTA-Staaten (ausser Kroatien) profitieren vom Freizügigkeitsabkommen (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern)

Ja, das Entsendegesetz (EntsG) verpflichtet ausländische Arbeitgeber zur Einhaltung von minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss den anwendbaren schweizerischen Vorschriften.

Ausländische Dienstleistungserbringer dürfen auf schweizerischem Gebiet arbeiten, sofern sie zuvor alle erforderlichen Bewilligungen eingeholt haben. Das Gleiche gilt für ausländische Arbeitnehmer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis.

Nein. Grundsätzlich können Personen (Staatsangehörige von 30 EU-/EFTA-Ländern) im Rahmen des Meldeverfahrens bis zu drei Monate oder 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig sein.

  • Kopie der Meldebestätigung oder der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach der Ausländergesetzgebung bewilligungspflichtig ist;

 

  • Formular A1, vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes ausgestellt;

 

  • Kopie des Vertrags mit der Auftraggeber/in oder der Besteller/in ; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder der Bestellerin für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag. Die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.

Ja. Jeder Ausländer, der eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben will, benötigt unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.

Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 3 AuG).

Das SECO führt eine Liste der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben. Diese Liste ist öffentlich und im Internet publiziert. Nur Dienstleistungserbringer, die eine Dienstleistungssperre erhalten haben, sind darauf aufgeführt. Eine Liste aller Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die Gegenstand einer rechtskräftigen Sanktion gewesen sind, kann beim SECO angefordert werden.